Allgemeine Geschäftsbedingungen der RecyTec GmbH
Stand Januar 2021
§ 1 Vertragsgrundlagen
1. Der Vertrag kommt zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zustande. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn und soweit dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann ausschließlich, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers seine Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, die zwecks Ausführung dieses Vertrages bei Vertragsschluss getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündlich hiervon abweichende oder darüber hinausgehende Vereinbarungen zu treffen.
3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot/ Angebotsunterlagen
1. Der Verkäufer hält sich an seine Angebote 14 Tage gebunden.
2. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so
kann der Verkäufer dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
3. Der Verkäufer behält sich an von ihm gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weiterleitung solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
4. Proben, Fotografien und Muster stellen Anschauungsstücke für die annähernden Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Abmessungen dar. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, beinhaltet die Zurverfügungstellung von Proben, Fotografien und Mustern durch den Verkäufer keine Garantie entsprechender Eigenschaften beim Liefergegenstand.
§ 3 Lieferung
1. Altpapier wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lufttrocken geliefert. Als lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit - bei einer normalen relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20 ° Celsius - den jeweils gültigen Wert in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung, nicht übersteigt. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder übersandt. Abweichungen hiervon können sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden Verwendung bzw. Lagerung ergeben; der Verkäufer wird vor Vertragsabschluss derartige Abweichungen dem Käufer mitteilen. Beträgt der Feuchtegehalt i.S.v. Satz 1 mehr als den jeweils gültigen Wert in der vorbenannten EN 643, kann der Käufer das dadurch bedingte zusätzliche Gewicht vom Gesamtgewicht des Altpapiers abziehen. Den Nachweis hat der Käufer zu führen. Dieser Nachweis ist nur mittels eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Messverfahrens zulässig.
2. Für die Sortenabgrenzung ist, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen werden, die vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Liste wird auf Wunsch dem Käufer ausgehändigt oder übersandt.
3. Die vereinbarte Liefermenge darf vom Verkäufer bei Vereinbarung um bis zu 10 % zur Vollauslastung des Laderaumes über- oder unterschritten werden. Für die Abrechnung ist die tatsächlich gelieferte Menge maßgebend.
QUALITÄT UND INNOVATION. AUS TRADITION.
4. Ist als Lieferung eine Wagenladung (Waggon oder Lkw) ohne Gewichtsangabe vereinbart, so ist hierunter eine Menge von ca. 23 Tonnen zu verstehen. Zur Vollauslastung des Laderaums kann diese Menge um bis zu 10 % überschritten werden. Maßgebend für die Abrechnung ist das tatsächlich gelieferte Gewicht.
5. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung bzw. Geflogenheiten der Parteien, in stapelfähigen Pressballen oder lose, d.h. unverpackt und unverschnürt. Bei Lieferung in Pressballen werden die Ballen ordnungsgemäß verschnürt. Bei loser, d.h. unverpackter und unverschnürter Lieferung wird die Kaufsache mit Kipp- oder Schubbodenfahrzeugen angeliefert und an einem vom Käufer zu bestimmenden Platz ausgeladen bzw. ausgeschüttet.
6. Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Altpapiersorten gilt jede Sorte als einzelne Lieferung.
7. Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ist die Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss abgenommen werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Abruf. Der Käufer stellt sicher, dass nach Abruf die Ware jederzeit innerhalb der üblichen Betriebszeiten angeliefert werden kann.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer vorbehaltlich weiterer Ansprüche berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Gerät der Käufer mit der Abnahme länger als 14 Tage in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises für diejenige Menge fordern, mit der sich der Käufer in Annahmeverzug befand.
9. Kommt der Verkäufer mit der Lieferung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so ist seine Haftung für daraus resultierende Sach- und Vermögensschäden auf Ersatz von Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Kaufpreises der verspätet gelieferten Ware beschränkt. Die Haftung für den Schadensersatz statt der Leistung bestimmt sich nach § 6.
§ 4 Gefahrenübergang
1. Ist Lieferung „ab Lager“ vereinbart, so stellt der Käufer sicher, dass sämtliche rechtliche Anforderungen an den Transport, unabhängig von der Einstufung von Altpapier, einschließlich auch der Anforderungen an grenzüberschreitende Verbringungen und Verwendung eingehalten werden. Der Käufer stellt den Verkäufer bei Nicht-Einhaltung von sämtlichen in diesem Zusammenhang an den Verkäufer gerichteten Ansprüchen frei. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Lieferung dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben bzw. ausgeliefert hat.
2. Ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, sobald die Kaufsache an den Käufer übergeben wurde.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
4. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
§ 5 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Anteil der unerwünschten Stoffe den in der vom Europäischen Komitee für Normierung als EN 643 herausgegebenen „Liste der europäischen (CEPI/B. I. R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung jeweils festgelegten Prozentsatz nicht überschreitet.
QUALITÄT UND INNOVATION. AUS TRADITION.
2. Ware für die eine Mängelrüge erhoben wurde, ist 7 Werktage lang, ab Zugang der Mängelrüge beim Verkäufer, bei dem Käufer zur Besichtigung bereit zu halten. Eine Weiterverarbeitung bemängelter Ware ist nicht zulässig. Bemängelte Ware ist ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.
3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, die nach Wahl des Verkäufers in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird diese verweigert oder ist sie unmöglich oder unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 6.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Die Verjährungsregelungen im Falle des Lieferantenregresses bleiben ebenfalls unberührt.
5. Soweit nicht eine entsprechende Beschaffenheit vereinbart wurde, übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für das Fehlen solcher Stoffe, die den Produktionsablauf beim Käufer behindern oder stören.
§ 6 Allgemeine Haftung
1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz, wenn der Käufer Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen oder aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend macht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Verkäufer hiernach haftet, ist seine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen wäre Vorsatz zur Last zu legen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Vorschriften vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
4. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
5. Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 7 Preis, Verkaufsmaßstäbe
1. Der Preis bemisst sich nach dem Gewicht des Altpapiers pro Tonne. Die vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nicht Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde, bei der Waggonverladung „ab Verladestation“, bei der Lkw- Verladung „ab Lager des Verkäufers“, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde.
2. Die Ware wird brutto für netto berechnet. Nicht mit dem Bruttogewicht abgerechnete Verpackungen sind innerhalb von 6 Wochen in ordnungsgemäßem Zustand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden.
3. Die Feststellung des Gewichts erfolgt durch Verwiegung auf geeichter Waage. Ist eine Verwiegung am Verladeort nicht erfolgt, so gilt das beim Empfänger auf einer geeichten Waage durch einen vereidigten Wiegemeister durch voll- und leerwiegen ermittelte Gewicht. Erfolgt eine Verwiegung am Verladeort bzw. der Verladestation, so ist diese maßgeblich. Bestehen zwischen einer Verwiegung am Verladeort und einer am Bestimmungsort vorgenommenen Verwiegung erhebliche Differenzen, so haben Käufer und Verkäufer das Recht, eine amtliche
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Nachprüfung zu verlangen, deren Kosten der unterliegende Teil trägt. Gewichtsabweichungen von bis zu 0,5 % gelten als unerheblich.
4. Die Kosten der Verwiegung auf der Abgangsstation trägt der Verkäufer. Die Kosten für etwaige weitere Verwiegungen sind vom Käufer zu tragen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen des Verkäufers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
2. Alle Preisangaben und Entgelte verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Käufer gerät in Verzug, wenn er zu dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
4. Rechnungen des Verkäufers geltend als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung seitens des Käufers schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit der Rechnung hierauf hinweisen.
5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur dann zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenansprüche des Käufers aufgrund von Mängeln oder der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages, soweit diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie die Ansprüche des Verkäufers.
6. Der Verkäufer ist seinerseits berechtigt, gegen Ansprüche des Käufers jedweder Art mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.
7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisses des Käufers wesentlich, so kann
der Verkäufer die ihm aus dem Vertrag obliegende Leistung verweigern bis die Gegenleistung des Käufers bewirkt wurde oder der Käufer Sicherheit für die von ihm zu erbringende Gegenleistung leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erfolgen. Der Verkäufer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung bewirkt oder Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verkäufer vom Vertrag zurück treten. Der Verkäufer kann in diesem Fall unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer steht der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
8. Soweit Gegenansprüche des Käufers, z.B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze abzurechnen sind, ist der Verkäufer berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abzurechnen. Der Käufer hat auf Anforderung des Verkäufers unverzüglich seine Steuernummer oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Er ist weiterhin verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware zu, insbesondere durch Pfändung, so hat der Käufer diese unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer über den Zugriff zu informieren.
QUALITÄT UND INNOVATION. AUS TRADITION.
4. Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferten Waren im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuverarbeiten. Eine solche Weiterverarbeitung erfolgt im Namen des Verkäufers, ohne dass dieser hierdurch verpflichtet wird. Der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt, bzw. der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung des Verkäufers zum Wert der neu geschaffenen Sache. Die neu geschaffene Sache gilt als Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern die Weiterveräußerung durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Verbotes der Abtretung der aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen erfolgt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder einem Einbau der Vorbehaltsware gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer – unbeschadet der Befugnis des Verkäufers zur Einziehung der Forderung – auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Erlösen nachkommt, gegenüber dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle jedoch ein, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Der Käufer tritt zur Sicherung der Forderungen aus dem Kaufvertrag auch die Forderungen an den Verkäufer ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, sofern und soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
8. Tritt der Verkäufer wegen vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzuges, vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Gerichtsstand
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
2. Die Parteien verpflichten sich, alle geschäftlichen Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Kaufrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen – CISG – findet keine Anwendung.